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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz)

Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – kurz: Teilzeitbefristungsgesetz - wurde zum einen die Richtlinie 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge in Deutschland und zum anderen die Richtlinie 1997/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit umgesetzt.

 

In der Bundesrepublik löste das Teilzeitbefristungsgesetz das Beschäftigungsförderungesetz ab, in dem bis dahin das Recht der Befristung und der Teilzeit geregelt war.

 

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)

Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538)

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften 

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

§ 4 Verbot der Diskriminierung

§ 5 Benachteiligungsverbot 

Zweiter Abschnitt

Teilzeitarbeit 

§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit

§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit

§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit

§ 10 Aus- und Weiterbildung

§ 11 Kündigungsverbot

§ 12 Arbeit auf Abruf

§ 13 Arbeitsplatzteilung

Dritter Abschnitt

Befristete Arbeitsverträge

§ 14 Zulässigkeit der Befristung

§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages

§ 16 Folgen unwirksamer Befristung

§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts

§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze

§ 19 Aus- und Weiterbildung

§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung

§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Vierter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 22 Abweichende Vereinbarungen

§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen

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