Der Anspruch besteht auf einem "entsprechenden" freien Arbeitsplatz, und nur dann, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen "entsprechenden" Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf eine höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. Diesen bejahte das Bundesarbeitsgericht aber in einem Fall, weil die Mitarbeiterin vor der Teilzeit bereits in der höherwertigen Tätigkeit beschäftigt worden war (BAG, Urteil vom 16.09.2008 - 9 AZR 781/07)
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte